AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

wabe Elektronik und Montageservice Erlangen GmbH


1. Allgemeines

Für sämtliche, auch künftige Bestellungen, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die folgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der wabe Elektronik und Montageservice Erlangen GmbH im folgenden „wabe GmbH“ vereinbart, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Widersprechenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird bei Abweichungen, Ergänzungen, etc. hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind ausgeschlossen, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.


2. Umfang der Lieferungen, Teillieferungen

a) Für den Umfang der Lieferung gilt das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung der wabe GmbH als maßgeblich.

b) Die wabe GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Eine Verpflichtung zu Vorleistungen der wabe

GmbH besteht nicht.


3. Preis und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Kostenvoranschläge

a) Die Preise der wabe GmbH sind Nettopreise ab Werk, d.h. ohne Transport- und Verpackungskosten. Alle Kosten für Versand ab Werk,

Verpackung, Transportversicherung, etc. werden gesondert berechnet. Die Mehrwertsteuer wird gesondert erhoben. Die wabe GmbH ist

berechtigt pro Mahnung ab Verzugseintritt 5,00 EUR Mahnkosten zu erheben.

b) Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, ebenso ein Zurückbehaltungsrecht.


4. Lieferzeit, Fristen, Gefahrübergang

a) Liefertermine und Fristen sind für die wabe GmbH unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich vertraglich als bindend vereinbart

worden.

b) Sofern nicht anders vereinbart, wird nicht abgerufene Ware bei Mengenkontrakten mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Enddatums geliefert und in Rechnung gestellt.

c) Von der wabe GmbH nicht zu vertretende Störungen im eigenen Geschäftsbetrieb oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern eine

vereinbarte und/oder geschuldete Lieferzeit entsprechend. Sobald solche Verzögerungen ersichtlich sind, verpflichtet sich die wabe GmbH den Vertragspartner zu verständigen. Wenn die Leistung für die wabe GmbH dadurch unmöglich oder wesentlich erschwert wird, kann die wabe GmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde ist nach schriftlicher Anmahnung der Lieferung und wenn die wabe GmbH nicht innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist liefert, zum Rücktritt berechtigt. Die Einhaltung einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, etc. vorliegen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne erfolgt ist, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner der wabe GmbH eingehalten wurden. Die wabe GmbH ist berechtigt in Fällen, in denen fällige Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder Leistungen durch den Vertragspartner nicht beglichen sind, auch bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

d) Die Lieferfrist ist eingehalten und die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die wabe GmbH die Sache dem Spediteur, Frachtführer

oder der zur Versendung bestimmten Person oder Einrichtung ausgeliefert oder dem Abholer übergeben hat. Wenn der Versand sich aus vom Vertragspartner zu vertretenden oder in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen verzögert oder Annahmeverzug vorliegt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner ab Beginn der durch den Vertragspartner entstandenen Verzögerung bzw. mit Annahmeverzug über. Diese Regelung gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach Durchführung von Nachbesserungen durch die wabe GmbH.


5. Eigentumsvorbehalt

Die wabe GmbH liefert nur auf der Basis des folgenden Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die wabe GmbH sich nicht ausdrücklich hierauf berufen hat.

a) Alle Lieferungen/Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Waren bleiben Eigentum der wabe GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zustehender Ansprüche. Vor vollständiger

Zahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt, ebenso grundsätzlich die Weiterveräußerung. Dem Wiederverkäufer

wird widerruflich im gewöhnlichen Geschäftsgang der Weiterverkauf unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen

Kunden Bezahlung erhält. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die wabe GmbH unverzüglich schriftlich bei

einer Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückbehaltung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz

oder wenn das Eigentum sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, etc. zu verständigen. Im Fall einer Vollstreckung und Insolvenz ist sofort auf das Eigentum der wabe GmbH hinzuweisen. Der Vertragspartner haftet für den Schaden aus der Unterlassung, sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der wabe GmbH entstandenen Ausfall.

b) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Seine Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen, etc. aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die wabe GmbH in Höhe des

Rechnungsbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab. Die Abtretung nimmt die wabe GmbH an.

c) Die wabe GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


6. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen

Eine Haftung erfolgt durch die wabe GmbH, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wird oder ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, z. B. in Fällen des Vorsatzes der grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper oder bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansonsten ist jegliche Haftung der wabe GmbH, z.B. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Nicht- oder

Schlechterfüllung und für die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden. Auf eine Haftung der wabe GmbH für Verschulden bei

Vertragsschluss wird ausdrücklich verzichtet. Die wabe GmbH nimmt den Verzicht an. Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


7. Verjährungsfrist, -hemmung

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche gegen die wabe GmbH beträgt zwölf Monate. Bei kürzeren

gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfristen verbleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dies gesetzlich ausgeschlossen ist, insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei Lieferungen an die wabe GmbH verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Vergleichsverhandlungen gelten als beendet, wenn die wabe GmbH länger als 8 Wochen nicht schriftlich auf ein Schreiben des Vertragspartners reagiert.


8. Gewährleistung

a) Die von der wabe GmbH gelieferte Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung zu prüfen. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen etc. sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Prüfung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich bei der wabe GmbH zu rügen. Etwaige verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind der wabe GmbH und dem Beförderer unverzüglich nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen.

Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist die wabe GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, nachzubessern oder

mangelfreien Ersatz zu liefern bzw. eine mangelfreie Leistung zu erbringen. Das Recht des Vertragspartners auf Minderung bei

Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. Rücktritt bleibt unberührt.

b) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, außer der Mangel wäre arglistig verschwiegen worden, bei:

  • Schäden und Verlusten, die durch Fehler bei der Installation durch den Kunden oder Dritte oder unsachgemäße Benutzung

entstehen oder auf Brand, Blitzschlag, höhere Gewalt etc. zurückzuführen sind sowie unzureichender Instandhaltung durch den

Vertragspartner.

  • unsachgemäß durchgeführten Reparaturen und Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht

von der wabe GmbH hierzu ermächtigten Personen

  • Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile und bei Verschleißteilen
  • Schäden, die durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse

entstanden sind

  • Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit oder bei geringfügigen Abweichungen der Ausführung gegenüber Angaben in Katalogen, Werbematerialien,

Mustern, etc.

c) Die wabe GmbH ist berechtigt, die Kosten und Aufwendungen, die ihr entstanden sind, vom Vertragspartner zu verlangen, wenn die

Mängelrüge unberechtigt war. Ansprüche des Bestellers gegenüber der wabe GmbH wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten und Serviceeinsätze, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich

erhöhen, da der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse des Vertragspartners

verbracht wurde.


9. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

Wird der wabe GmbH die ihr obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der wabe GmbH zurückzuführen, so ist der Vertragspartner berechtigt Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Schadensersatzansprüche über die genannte Höhe von 10 % sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird oder das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der wabe GmbH einwirken, wird der Vertrag durch die wabe GmbH angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der wabe GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

a) Alleiniger örtlicher und internationaler Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, der Firmensitz der wabe GmbH.

b) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Deutsches materielles Recht.

c) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der wabe GmbH ist der Firmensitz der wabe GmbH.


11. Genehmigungen, Ausland

Für etwaige notwendige behördliche Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen, trägt der Vertragspartner die Verantwortung und holt diese ein. Die wabe GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für etwaige notwendige behördliche Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet alle Ausfuhrvorschriften und Exportbeschränkungen und sonstige Regelungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Deutschlands, der EU und der EU-Mitgliedsstaaten, zu beachten und auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Vertragspartner und Dritte diese Vorschriften einhalten. Der Vertragspartner hat aller erforderlichen Benachrichtigungen, Auskünfte und sonstigen Erklärungen gegenüber ausländischen Stellen ordnungsgemäß und vollständig abzugeben. Sämtliche Zölle, Steuern oder Abgaben, die bei einer Lieferung ins Ausland oder Leistung im Ausland entstehen, trägt der Vertragspartner.


12. Sonstiges, Vertragswirksamkeit, Genehmigungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages einschließlich der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Sinngemäß ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.


AGB aktualisiert: August 2018


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